9.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Hausordnung zu befolgen und bei den Besuchern der Veranstaltung wie auch Lieferanten und Personal durchzusetzen. Versäumt dies der Veranstalter, so kann die Komplex AG für den konkreten Fall geeignete, zumutbare und verhältnismässige Massnahmen anwenden, aber auch den Abbruch einer Veranstaltung anordnen.
9.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche Notausgänge, Fluchtkorridore, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schaltanlagen, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen stets frei zugänglich und unverstellt bleiben. Beauftragte der Komplex AG haben jederzeit Zugang zu allen Anlagen.
9.3 Der Kunde bezahlt sämtliche mit der Veranstaltung zusammenhängenden Urheberrechtsabgaben direkt an die zuständigen Verwertungsgesellschaften (SUISA o.ä.). Die Komplex AG ist nicht haftbar für ausstehende und/oder falsch deklarierte Abgaben. Der Kunde verpflichtet sich, bei Verwertungsgesellschaften als Veranstalter und Ansprechpartner aufzutreten.
9.4 Der Kunde verpflichtet sich spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn über sämtliche zur Durchführung der Veranstaltung notwendigen behördlichen Bewilligungen zu verfügen. Die Einholung der Bewilligungen ist Sache des Kunden.
9.5 Der Kunde gibt der Komplex AG alle Informationen über die definitiven Erfordernisse in Form einer technischen Bühnenanweisung mindestens bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bekannt. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt jede Gewährleistungspflicht der Komplex AG zur Bereitstellung der notwendigen technischen oder personellen Ausstattung für die Veranstaltung.
9.6 Der Kunde ist für die Einhaltung der Lärmschutzverordnung sowie bau- oder feuerpolizeilichen Vorschriften als auch der übrigen relevanten gesetzlichen Vorschriften, Verfügungen und Auflagen verantwortlich. Er ist auch für die anfallenden Kosten verantwortlich, sollten Veranstaltungsteilnehmer oder Beauftragte von ihm fahrlässig oder absichtlich den Feueralarm auslösen. Die für einen Feuerwehr- oder andere Rettungseinsätze entstehenden Kosten trägt der Kunde.
9.7 Der Kunde ist verpflichtet, den Veranstaltungsteilnehmern einen verordnungskonformen Gehörschutz kostenlos anzubieten und über die zulässige Lautstärke von 100dB(A) zu informieren.
9.8 Der Kunde ist gegenüber den Veranstaltungsteilnehmern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet und hat den dafür notwendigen personellen Aufwand zu tragen. Bei Verstössen hat er die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um weitere Verstösse (Wegweisung von Personen, Bussen) zu verhindern. Das Rauchen ist nur in den speziell gekennzeichneten Raucherzonen gestattet.
9.9 Die Komplex AG ist berechtigt, Teilnehmerzahlen jederzeit einzusehen. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die Komplex AG regelmässig schriftlich über die aktuellen Teilnehmerzahlen informiert wird.