Allgemeine Geschäftsbedingungen

Komplex 457

1. Geltungsbereich
1. Grundlagen 1.1 Die Betreibergesellschaft vom Komplex 457 ist die Komplex AG mit Sitz in Zürich. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder/und Flächen sowie der Veranstaltungszweck bedürfen der vorherigen Zustimmung der Komplex AG.
2. Zustandekommen
2.1 Die temporäre Nutzung vom Komplex 457 und dessen Perimeters bedarf einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung zwischen der Komplex AG und dem Kunden. Eine Buchungsbestätigung gilt nicht als Nutzungsvereinbarung. 2.2 Diese Allgemeinen Bestimmungen (nachstehend AGB genannt) sowie die Hausordnung sind integraler Bestandteil der Nutzungsvereinbarung. 2.3 Die AGB und sonstige Vertragsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn die Komplex AG diese ausdrücklich und schriftlich akzeptiert.
3. Vertragsgegenstand
3.1 Die Komplex AG überlässt dem Kunden den Gebrauch der in der Nutzungsvereinbarung abschliessend aufgeführten Räumlichkeiten und Infrastrukturen vom Komplex 457 («Vertragsgegenstand») zur Durchführung der in der Nutzungsvereinbarung genannten Veranstaltung. 3.2 Änderungen des Veranstaltungszwecks nach Abschluss der Nutzungsvereinbarung hat der Kunde der Komplex AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Komplex AG. Ohne Zustimmung findet das ausserordentliche Beendigungsrecht (Ziffer 6.2.) Anwendung.
4. Nutzungsdauer
4.1 Die Nutzungsdauer richtet sich nach den Angaben in der Nutzungsvereinbarung. 4.2 Überschreitungen der vereinbarten Dauer (früherer Nutzungsantritt und/oder längere Nutzungsdauer) bedürfen der schriftlichen und vorherigen Zustimmung der Komplex AG. Der Kunde trägt alle mit einer Überschreitung verbundenen Kosten. 4.3 Bei Unterschreitung der vereinbarten Nutzungsdauer bleibt das in der Nutzungsvereinbarung vereinbarte Nutzungsgebühr vollumfänglich geschuldet. 4.4 Mit einer Nutzungsvereinbarung entsteht kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Das Recht zur Benutzung der Infrastrukturen ist insbesondere kein Dauerschuldverhältnis im Sinne des Mietrechts (Art. 253 ff. OR). Dem Kunden steht lediglich ein Nutzungsrecht zu den vereinbarten Terminen gemäss der Nutzungsvereinbarung zu und damit ein temporäres und limitiertes Nutzungsrecht an den Infrastrukturen vom Komplex 457.
5. Gebühren
5.1 Die Nutzungsgebühr sowie allfällige Zusatzleistungen der Komplex AG werden in der Nutzungsvereinbarung definiert. 5.2 Die Zahlungsmodalitäten werden in den Nutzungsvereinbarungen geregelt. Im Normalfall erhebt die Komplex AG für Kunden eine Akontozahlung in der Höhe von 50.00 % der vereinbarten Leistungen innert 30 Tagen nach Vertragsabschluss. 5.3 Erstellt der Kunde keine schriftliche Reklamation innert 8 Tagen nach Rechnungsstellung, so gilt der Auftrag als vollständig erfüllt.
6. Vertragsende
6.1 Storniert der Kunde die Nutzungsvereinbarung, so hat der Kunde der Komplex AG nebst der in der Nutzungsvereinbarung definierten Stornierungsgebühr sämtliche von der Komplex AG bereits erbrachten Leistungen und Auslagen zu bezahlen. Die Stornierungsgebühren sind vorbehaltlos geschuldet. Die Mitteilung der Nichtdurchführung der Veranstaltung gilt als Vertragskündigung durch den Kunden. 6.2 Die Komplex AG ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, die Nutzungsvereinbarung jederzeit per sofort und entschädigungslos zu beenden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: a) Wenn der Kunde mit den zu leistenden Zahlungen oder zu erbringenden Sicherheiten in Verzug ist und diesen Verzug trotz Ansetzung einer kurzen Nachfrist von mindestens 5 Tagen nicht behebt b) Wenn der Kunde den Veranstaltungszweck oder Veranstaltungsinhalt ohne Zustimmung der Komplex AG ändert c) Wenn begründeter Anlass besteht, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und / oder Personen- oder Sachschäden zu befürchten sind d) Wenn die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Bewilligungen nicht erteilt werden oder begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass durch die Veranstaltung die von der Komplex AG mit den zuständigen Behörden vereinbarten Verpflichtungen resp. sonstige vertragliche Auflagen verletzt werden e) Wenn ein Konkurs-, Nachlass- oder ein Liquidationsverfahren über den Kunden eröffnet wird f) Wenn Tatsachen bekannt werden, die an der Bonität oder an der Seriosität des Kunden zweifeln lassen g) Wenn aufgrund höherer Gewalt die Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann 6.3 Macht die Komplex AG von ihrem Beendigungsrecht gemäss Ziffer 6.2. Gebrauch, ist der Kunde verpflichtet, die in der Nutzungsvereinbarung definierten Stornierungsgebühren zu bezahlen. Mit Beendigung der Nutzungsvereinbarung verliert der Kunde per sofort sämtliche Rechte zur Nutzung des Vertragsgegenstandes.
7. Zustand des Vertragsgegenstandes
7.1 Der Kunde hat allfällige Mängel bei Übergabe des Vertragsgegenstandes umgehend schriftlich geltend zu machen. 7.2 Bauliche Massnahmen an den Infrastrukturen sowie an den Einrichtungen und technischen Installationen bedürfen der schriftlichen und vorgängigen Zustimmung der Komplex AG. Alle Massnahmen müssen von den zuständigen Behörden vor Ausführung genehmigt werden. Entsprechende Pläne sind der Komplex AG zusammen mit der entsprechenden behördlichen Bewilligung acht (8) Wochen vor der Veranstaltung zu unterbreiten. 7.3 Im Gebäude sowie auf dem Gelände ist der Einsatz von Montagevorrichtungen, die nicht rückstandslos entfernt werden können, nicht gestattet. Die Kosten für die Entfernung allfälliger Rückstände resp. der Behebung allfälliger Schäden sind vom Kunden zu tragen. Auch bei starker bzw. ausserordentlicher Verschmutzung oder Vandalismus und dergleichen bezahlt der Kunde für die Spezialreinigung. 7.4 Dekorationen dürfen ausschliesslich aus schwer entflammbaren Materialien der Klasse B1 nach DIN 4102 bestehen.
8. Rückgabe des Vertragsgegenstandes
8.1 Der Vertragsgegenstand ist der Komplex AG vollständig geräumt und mängelfrei zurückzugeben. 8.2 Beschädigungen am Vertragsgegenstand werden innerhalb von 3 Tagen durch die Komplex AG angezeigt. Der Kunde akzeptiert, dass die Komplex AG die Beschädigungen aus Qualitätsgründen selbst oder durch ihre Lieferanten beheben lässt. Die entsprechenden Kosten trägt der Kunde.
9. Nutzungsauflagen
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Hausordnung zu befolgen und bei den Besuchern der Veranstaltung wie auch Lieferanten und Personal durchzusetzen. Versäumt dies der Veranstalter, so kann die Komplex AG für den konkreten Fall geeignete, zumutbare und verhältnismässige Massnahmen anwenden, aber auch den Abbruch einer Veranstaltung anordnen. 9.2 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche Notausgänge, Fluchtkorridore, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schaltanlagen, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen stets frei zugänglich und unverstellt bleiben. Beauftragte der Komplex AG haben jederzeit Zugang zu allen Anlagen. 9.3 Der Kunde bezahlt sämtliche mit der Veranstaltung zusammenhängenden Urheberrechtsabgaben direkt an die zuständigen Verwertungsgesellschaften (SUISA o.ä.). Die Komplex AG ist nicht haftbar für ausstehende und/oder falsch deklarierte Abgaben. Der Kunde verpflichtet sich, bei Verwertungsgesellschaften als Veranstalter und Ansprechpartner aufzutreten. 9.4 Der Kunde verpflichtet sich spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn über sämtliche zur Durchführung der Veranstaltung notwendigen behördlichen Bewilligungen zu verfügen. Die Einholung der Bewilligungen ist Sache des Kunden. 9.5 Der Kunde gibt der Komplex AG alle Informationen über die definitiven Erfordernisse in Form einer technischen Bühnenanweisung mindestens bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bekannt. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt jede Gewährleistungspflicht der Komplex AG zur Bereitstellung der notwendigen technischen oder personellen Ausstattung für die Veranstaltung. 9.6 Der Kunde ist für die Einhaltung der Lärmschutzverordnung sowie bau- oder feuerpolizeilichen Vorschriften als auch der übrigen relevanten gesetzlichen Vorschriften, Verfügungen und Auflagen verantwortlich. Er ist auch für die anfallenden Kosten verantwortlich, sollten Veranstaltungsteilnehmer oder Beauftragte von ihm fahrlässig oder absichtlich den Feueralarm auslösen. Die für einen Feuerwehr- oder andere Rettungseinsätze entstehenden Kosten trägt der Kunde. 9.7 Der Kunde ist verpflichtet, den Veranstaltungsteilnehmern einen verordnungskonformen Gehörschutz kostenlos anzubieten und über die zulässige Lautstärke von 100dB(A) zu informieren. 9.8 Der Kunde ist gegenüber den Veranstaltungsteilnehmern zur Durchsetzung des Rauchverbots verpflichtet und hat den dafür notwendigen personellen Aufwand zu tragen. Bei Verstössen hat er die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um weitere Verstösse (Wegweisung von Personen, Bussen) zu verhindern. Das Rauchen ist nur in den speziell gekennzeichneten Raucherzonen gestattet. 9.9 Die Komplex AG ist berechtigt, Teilnehmerzahlen jederzeit einzusehen. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die Komplex AG regelmässig schriftlich über die aktuellen Teilnehmerzahlen informiert wird.
10. Sicherheit und Zutritt
10.1 Die Komplex AG ist für die Sicherheit im Komplex 457 zuständig. Damit ist ausdrücklich sämtlicher Sicherheitsaufwand gemeint, welcher über die übliche Aufsichtsleistungen der Komplex AG hinausgeht. Die Koordination vom Sicherheitsdienst geschieht im gegenseitigen Einverständnis auf Basis der erarbeiteten Sicherheitskonzepte der Komplex AG und einer Risikoanalyse. Der Kunde trägt die Kosten für sämtlichen Sicherheitsaufwand. 10.2 Der Kunde legt die Altersbegrenzung der jeweiligen Veranstaltungen fest. Er akzeptiert, dass Jugendliche unter 16 Jahren nicht länger als 21:00 Uhr ohne Begleitung eines Erwachsenen an Veranstaltungen geduldet sind (gemäss Gastgewerbegesetz § 27). 10.3 Zur Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer können am Eingang nach Bedarf Effektenkontrollen durchgeführt werden und der zuständige Sicherheits- und Ordnungsdienst der Komplex AG ist berechtigt, die Besucher Leibesvisitationen zu unterziehen. Die Ordnungsdienste können einem Veranstaltungsteilnehmer nach StGB Art. 186 den Zutritt verweigern. 10.4 Der Eintritt in den Komplex 457 erfolgt bei allen Veranstaltungen nur mit einem gültigen Ticket, Akkreditierung oder Einladung. 10.5 Für das Ticketing ist der Kunde verantwortlich. Das zu verkaufende Kontingent an Eintritten darf die maximale Kapazität des Vertragsgegenstandes nicht übersteigen. Die bau- und feuerpolizeiliche Kapazität des Vertragsgegenstandes ist auf 1’100 Personen im Saal EG, bei 360 Personen im Zimmer EG und 420 Personen auf der Galerie 1. OG festgelegt. Dies ergibt eine Gesamtkapazität von 1’880 Personen. Der Klub UG ist für 300 Personen ausgelegt. 10.6 Die Hausordnung gilt für alle Mitarbeitenden der Komplex AG, für Mitarbeitende dritter Dienstleister, für Mitarbeitende vom Kunden und ihren Beauftragten. Diese Weisungen gelten auf dem gesamten Perimeter vom Komplex 457 sowie auf dem Aussengelände. Die Hausordnung ist integraler Bestandteil der AGB und aller Nutzungsvereinbarungen. 10.7 Der Komplex AG steht auch während der Vertragsdauer – in allen Räumen und auf dem Gelände vom Komplex 457 – das alleinige Hausrecht zu. Die Komplex AG berücksichtigt bei der Ausübung des Hausrechts die berechtigten Interessen des Kunden. Bei Nichteinhalten von Bestimmungen können Beauftragte der Komplex AG sowie der Hausherr diesbezügliche Anweisungen erteilen.
11. Veranstaltungsrisiko
11.1 Der Kunde ist für den Ablauf der Veranstaltung alleine verantwortlich, so insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung der für die Veranstaltung maximal zulässigen Personenanzahl. Der Kunde veranlasst die dazu erforderlichen Massnahmen auf eigene Kosten in Absprache mit der Komplex AG. 11.2 Ist infolge höherer Gewalt am Veranstaltungstermin die Durchführung von Veranstaltungen im Komplex 457 nicht möglich und kann die Komplex AG dadurch ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, so trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten selber und haftet der anderen Partei gegenüber nicht für Konsequenzen aus der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung. Als höhere Gewalt gelten unabwendbare Ereignisse wie z. B. Naturkatastrophen aller Art, Überschwemmungen, Brand, Verkehrsunfälle, Krieg, Terrorismus, Sabotage oder Streiks, sofern diese bei einem Dritten stattfinden. 11.3 Kann die Veranstaltung nicht wie vereinbart stattfinden, ohne dass die Komplex AG dafür verantwortlich ist, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung von mindestens 50.00 % der Infrastrukturkosten als Stornierungsgebühr, insofern der Zeitpunkt der Absage mehr als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn liegt. 11.4 Kann eine Veranstaltung nicht wie vereinbart stattfinden, ohne dass die Komplex AG dafür verantwortlich ist, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung von 75.00 % der Infrastrukturkosten als Stornierungsgebühr, insofern der Zeitpunkt der Absage weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn liegt. Kurzfristige Absagen von weniger als 14 Tagen ziehen auch Erwerbsausfallskosten von externem Personal mit sich. 11.5 Muss eine Veranstaltung verschoben werden und kann nicht wie vereinbart stattfinden, so verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung von 25.00 % der Infrastrukturkosten als Ausfallgebühr. Kurzfristige Verschiebungen von weniger als 14 Tagen ziehen auch Erwerbsausfallskosten von externem Personal mit sich.
12. Dienstleistungen
12.1 Der Kunde ist einverstanden, dass die Komplex AG Leistungen sowohl selbständig als auch durch Dritte erbringen lassen kann. Weisungsberechtigt gegenüber diesen Dritten ist ausschliesslich die Komplex AG, es sei denn, Anweisungen des Kunden werden nötig, um drohenden Schaden abzuwenden. 12.2 Arbeitsstunden des gesamten Personals – unabhängig davon in welchem Bereich oder für welche Leistung – werden in der Schlussrechnung nach effektivem Aufwand abgerechnet. Die Personalstunden in der Auftragsbestätigung werden als geschätzte Werte angegeben. 12.3 Aus Sicherheits-, Bedienungs- und Qualitätsgründen ist der Kunde verpflichtet, nachfolgend aufgeführte Dienstleistungen über die Komplex AG zu beziehen. Die Komplex AG behält sich vor, jederzeit zusätzliche Dienstleistungskategorien zu benennen, bei welchen Dienstleistungen über die Komplex AG bezogen werden müssen. a) Anschlüsse für Elektrik, Gas, Wasser und anderen technischen Bereiche müssen durch die Vertragspartner und Lieferanten bezogen werden. b) Die technischen Installationen und Geräte im Komplex 457 können nur von hausinternen Technikern bedient werden. Bucht der Kunde eine externe Technikfirma, so muss diese den hauseigenen Technikern über die gesamte Nutzungsdauer zu den vertraglichen Ansätzen buchen. c) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliches Sicherheitspersonal über die Komplex AG zu bestellen. d) Damit die Aufsichtspflicht hinsichtlich des Veranstaltungsbetriebes gewährleistet werden kann, ist der Kunde verpflichtet, einen Beauftragten der Komplex AG als Hallenwart buchen. 12.4 Zusatzleistungen, Material und zusätzliches Personal ist durch den Kunden in jedem Fall schriftlich zu bestellen.
13. Gastronomie
13.1 Die Komplex AG ist alleinige Inhaberin der Restaurationsrechte im Komplex 457 und dem zugehörigen Gelände. 13.2 Die Komplex AG gibt dem Kunden das Recht, die Bewirtschaftung in Form der Abgabe von Speisen und Getränken an Künstler und Tourbegleiter sowie Mitarbeiter und Beauftragte selbständig auf eigene Kosten durchzuführen. Zusätzliche Dienstleistungen der Komplex AG in Form der Bereitstellung von Cateringbedarf werden zusätzlich verrechnet. 13.3 Bei geschlossenen Veranstaltungen obliegt es alleine der Komplex AG, die Restaurationsrechte auf einen externen Lieferanten auszuweiten. Der externe Lieferant hat sämtliche über den Lieferanten der Komplex AG zugänglichen Getränke (exkl. Weine, Schaumweine) über die Komplex AG zu bestellen. 13.4 Allfällige Sponsoring-Vereinbarungen der Kunden, welche den Verpflegungs-, Kiosk-, Tabak- oder Getränkebereich betreffen, spricht der Kunde bei Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung ab. Eigenleistungen oder Sponsoring-Leistungen in diesen Bereichen sind nur mit schriftlichem und vorherigem Einverständnis der Komplex AG zulässig. Der Kunde trägt in jedem Fall die damit verbundenen Kosten bzw. Ertragsausfälle der Komplex AG.
14. Information und Werbung
14.1 Der Kunde kann erst nach erfolgter Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung mit öffentlichen Werbeaktivitäten starten. 14.2 Die Komplex AG erhält für interne Werbezwecke 10 Freieintritte zu sämtlichen öffentlichen Veranstaltungen. 14.3 Der Kunde ist verpflichtet, sich in jedem Fall auf sämtlichen Werbemassnahmen als «Veranstalter» zu kennzeichnen.
15. Haftung
15.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Infrastrukturen und Flächen sorgfältig zu nutzen. Der Kunde haftet gegenüber der Komplex AG oder Dritten für alle Schäden, welche der Komplex AG oder Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung während der gesamten Nutzungsdauer entstehen. 15.2 Das von der Komplex AG organisierte Personal ist gegen Personen- und Sachschäden versichert. Externes Personal ist nicht über die Komplex AG versichert. Der Kunde haftet deshalb für Personen- und Sachschäden selbst und ist verpflichtet, entsprechende Versicherungen abzuschliessen. Den entsprechenden Nachweis stellt der Kunde der Komplex AG auf Anforderung zu. 15.3 Die Komplex AG hat eine Haftpflichtversicherung. Die Gesamthaftung der Komplex AG beschränkt sich unter allen Rechtstiteln maximal auf die im Schadenfall durch die Haftpflichtversicherung ausgerichteten Leistungen an die Komplex AG. 15.4 Der Kunde versichert seine und/oder von Mitarbeitenden und von Vertragspartnern des Kunden in Zusammenhang mit der Veranstaltung in den Vertragsgegenstand eingebrachten mobilen Gegenstände gegen Feuer, Elementarschaden, Wasserschaden und Diebstahl. Die Komplex AG übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, welche auf diese Ursachen zurückzuführen sind. 15.5 Der Kunde stellt die Komplex AG von sämtlichen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, welche von Behörden oder Dritten inklusive Veranstaltungsteilnehmern, Beauftragten oder Lieferanten, gegen die Komplex AG in Zusammenhang mit einer Veranstaltung erhoben werden, vollumfänglich frei und übernimmt sämtliche Kosten, inklusive allfällige Rechtsbeistands- und Gerichtskosten, sowie allfällige Entschädigungszahlungen oder Bussen. 15.6 Die Komplex AG haftet nicht für Schäden, die durch fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Die Komplex AG haftet nur bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Schädigung. 15.7 Die Komplex AG übernimmt keine Haftung für Wertsachen in den genutzten Räumlichkeiten. 15.8 Für verspätete oder mangelhafte Dienstleistungen haftet die Komplex AG gegenüber dem Kunden höchstens bis für den Auftrag vereinbarten Betrag. 15.9 Ferner schliesst die Komplex AG namentlich jede Haftung aus für Verzögerungen in der Auftragserfüllung, welche auf Zusatzwünschen des Kunden zurückzuführen sind.
Kontakt
Komplex 457 Zürich, Schweiz E-Mail: mail@komplex457.ch Stand: November 2025
AGB: Stand Januar 2020
Stand Januar 2020
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